495.010
CH-AG
Art. 13 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Dauer der Vereinbarung
Schlussbestimmungen
Art. 13 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Dauer der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.