Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.010 CH-AG

Art. 13 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Dauer der Vereinbarung

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Dauer der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

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