Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.010 CH-AG

Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Zahlung

Abgeltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Zahlung

1. Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.

2. Die Abgeltung ist am 30. September fällig.

3. Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

← Art. 11 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Zweck Art. 13 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →