495.010
CH-AG
Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Zahlung
Abgeltung
Art. 12 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Zahlung
1. Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2. Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3. Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.