495.010
CH-AG
Art. 11 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Berechnung der Abgeltung
Abgeltung
Art. 11 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Berechnung der Abgeltung
1. Die Abgeltung wird wie folgt berechnet
a) Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 % abgezogen.
b) An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.