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495.010 CH-AG

Art. 10 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Publikumsverteilung

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Art. 10 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Publikumsverteilung

1. Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.

2. Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten respräsentative Stichproben erhoben.

3. Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtung wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.

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