495.010
CH-AG
Art. 1 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung · Zweck
1. Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.