490.710
CH-AG
§ 2 Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) - Grundsatz
§ 2 Römervertrag · Grundsatz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatuten zeit- und sachgerecht zu erfüllen.
2. Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.