471.211
StipV
CH-AG
§ 9 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundarstufe II
Ausbildungsbeiträge - Allgemeines
§ 9 Stipendienverordnung, StipV · Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Sekundarstufe II
1. Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.
2. Für zweite Ausbildungen auf Sekundarstufe II, die aus wichtigen Gründen absolviert werden oder die für eine erste Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung sind, und für eine berufliche Grundbildung nach einer Mittelschulausbildung werden Stipendien gewährt, die mit Darlehen ergänzt werden können. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine schwierige Arbeitsmarktsituation und gesundheitliche Probleme im erlernten Beruf.