471.211
StipV
CH-AG
§ 8 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen
Anspruchsvoraussetzungen
§ 8 Stipendienverordnung, StipV · Anerkennung von privaten Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen
1. Private Ausbildungsstätten in der Schweiz sind stipendienrechtlich anerkannt, wenn der Bund, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) oder der Kanton Aargau ihre Ausbildungsgänge und Abschlüsse anerkennen.
a) * ...
b) * ...
2. Für Master- und Doktoratsstudien von hervorragend qualifizierten Studierenden kann das Departement Ausbildungsgänge privater ausländischer Hochschulen im Einzelfall als beitragsberechtigt anerkennen.