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471.211 StipV CH-AG

§ 7 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 7 Stipendienverordnung, StipV · Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen

1. Aus- und Weiterbildungen gemäss den §§ 4-6 sind beitragsberechtigt, wenn sie pro Jahr mindestens 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens sechs Monate dauern.

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