471.211
StipV
CH-AG
§ 7 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen
Anspruchsvoraussetzungen
§ 7 Stipendienverordnung, StipV · Umfang und Dauer der Aus- und Weiterbildungen
1. Aus- und Weiterbildungen gemäss den §§ 4-6 sind beitragsberechtigt, wenn sie pro Jahr mindestens 600 Jahreslektionen beziehungsweise 30 Kreditpunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) umfassen oder bei Vollzeitstudien mindestens sechs Monate dauern.