471.211
StipV
CH-AG
§ 5 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe
Anspruchsvoraussetzungen
§ 5 Stipendienverordnung, StipV · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe
1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Tertiärstufe sind
a) * Diplomlehrgänge an höheren Fachschulen,
b) * Bachelor- und Masterstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen).
2. ...
3. Eine dritte Ausbildung auf Tertiärstufe ist ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn eine vorangegangene Ausbildung auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung für diese ist.