471.211
StipV
CH-AG
§ 43 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 Stipendienverordnung, StipV · Übergangsrecht
1. Für Beitragsgesuche betreffend Ausbildungsjahre, die vor dem 1. August 2018 begonnen haben, gilt das bis zu diesem Datum geltende Recht.
2. ...
3. Vor dem 1. August 2018 gewährte Darlehen sind gemäss dem im Zeitpunkt der Zusprechung geltenden Recht zu verzinsen.