471.211
StipV
CH-AG
§ 41 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Beizug von Dritten
Verfahren und Rechtsschutz
§ 41 Stipendienverordnung, StipV · Beizug von Dritten
1. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, bei Dritten, die vom Kanton zur Auszahlung der Stipendien und Bewirtschaftung der Darlehen beigezogen werden, ein Konto für die Auszahlung ihrer Beiträge zu führen.
2. Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode ein eigenes Konto eröffnet worden ist.