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471.211 StipV CH-AG

§ 40 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Auszahlung

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 40 Stipendienverordnung, StipV · Auszahlung

1. Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge setzt eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung voraus. Keine Bestätigung über die Fortsetzung der Ausbildung ist nötig bei den aargauischen Mittelschulen, der aargauischen Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie bei Berufslernenden mit einem aargauischen Lehrvertrag. Bei Darlehen ist vor der Auszahlung zusätzlich die unterzeichnete Schuldanerkennung einzureichen. Vorbehalten ist die Einhaltung von Bedingungen.

1bis. Beiträge bis Fr. 300.- pro Ausbildungsjahr werden in einer Rate ausbezahlt.

2. Zugesprochene Beiträge verfallen, wenn nicht innert der Beitragsperiode unter Beilage der erforderlichen Belege um Auszahlung ersucht wird.

3. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf Konten in der Schweiz.

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