471.211
StipV
CH-AG
§ 4 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Stipendienverordnung, StipV · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II
1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind
a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes,
b) * Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen,
c) * obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.