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471.211 StipV CH-AG

§ 4 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 4 Stipendienverordnung, StipV · Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen auf Sekundarstufe II sind

a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes,

b) * Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen,

c) * obligatorische Vorbereitungskurse, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Tertiärstufe erworben werden.

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