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471.211 StipV CH-AG

§ 39 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Zusprechung

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 39 Stipendienverordnung, StipV · Zusprechung

1. Der ermittelte Fehlbetrag wird im Rahmen der Höchstansätze auf die nächsten Fr. 100.- aufgerundet.

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