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471.211 StipV CH-AG

§ 38 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Besondere Melde- und Mitwirkungspflichten

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 38 Stipendienverordnung, StipV · Besondere Melde- und Mitwirkungspflichten

1. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger reichen dem Departement innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung das Abschlusszertifikat ein.

2. Sie melden dem Departement unverzüglich den Abbruch und Unterbruch der Ausbildung. Bei Ausbildungen an kantonalen aargauischen Schulen der Sekundarstufe II erfolgt eine Meldung zusätzlich durch das Schulsekretariat.

3. ...

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