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471.211 StipV CH-AG

§ 37 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Gesuchseingabe

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 37 Stipendienverordnung, StipV · Gesuchseingabe

1. Beitragsgesuche sind dem Departement mit den notwendigen Beilagen frühestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildung und spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats einzureichen, der dem Kalendermonat des ordentlichen Beginns der Ausbildung beziehungsweise des entsprechenden Ausbildungsjahrs folgt.

2. ...

3. Für verspätet eingereichte Gesuche werden Beiträge nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei der Einreichungsmonat vollständig mitberücksichtigt wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen.

4. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist für jedes Jahr ein neues Gesuch einzureichen. Pro Ausbildungsjahr ist nur ein Gesuch zulässig.

5. Ist ein Gesuch unvollständig, setzt das Departement eine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung. Bei innert dieser Frist vervollständigten Gesuchen können unter Vorbehalt von Absatz 3 Beiträge für das ganze Ausbildungsjahr gewährt werden. Auf ohne zwingenden Grund nicht fristgerecht vervollständigte Gesuche wird nicht eingetreten.

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