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471.211 StipV CH-AG

§ 36 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge - Rückerstattung
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§ 36 Stipendienverordnung, StipV · Rückerstattung

1. Die Rückerstattung der Beiträge gemäss § 18 Abs. 1 und 2 StipG hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu erfolgen.

2. Die Verzinsung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge gemäss § 18 Abs. 1 StipG erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.

3. Besteht in den folgenden Beitragsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden diese vom Departement mit rückerstattungspflichtigen Beiträgen verrechnet.

4. War die gesuchstellende Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge minderjährig, haftet sie für die rückerstattungspflichtigen Beiträge solidarisch mit ihren Eltern.

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