471.211
StipV
CH-AG
§ 35 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Rückzahlung
Ausbildungsbeiträge - Darlehen
§ 35 Stipendienverordnung, StipV · Rückzahlung
1. Die erste Amortisationsrate wird am 1. Januar des dritten Kalenderjahrs, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt, zur Rückzahlung fällig. Die weiteren Raten werden jeweils am 1. Januar der Folgejahre fällig.
2. Die jährliche Mindestrate beträgt 10 % des gewährten Darlehens, jedoch mindestens Fr. 1'000.-.
3. Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.