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471.211 StipV CH-AG

§ 33 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Fehlbetrag

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
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§ 33 Stipendienverordnung, StipV · Fehlbetrag

1. Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten Personen geteilt.

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