471.211
StipV
CH-AG
§ 33 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Fehlbetrag
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
§ 33 Stipendienverordnung, StipV · Fehlbetrag
1. Bei gesuchstellenden Personen mit einer Partnerin oder einem Partner wird ein im Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Budget berücksichtigten Personen geteilt.