Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
471.211 StipV CH-AG

§ 32 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Ausbildungskosten

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Ausbildungskosten

1. Anerkannte Ausbildungskosten sind

a) Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,

b) * ...

c) * ...

d) * Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

e) * übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.

← § 31 Stipendienverordnung, StipV Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Zuständiges Departement § 33 Stipendienverordnung, StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →