471.211
StipV
CH-AG
§ 32 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Ausbildungskosten
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
§ 32 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Ausbildungskosten
1. Anerkannte Ausbildungskosten sind
a) Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
b) * ...
c) * ...
d) * Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
e) * übrige Auslagen zu den Ansätzen gemäss Anhang.