§ 30 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
§ 30 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt
1. Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben und im eigenen Haushalt wohnen, setzen sich die anerkannten Lebenshaltungskosten zusammen aus
a) * dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Anhang; wohnt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen, wird ein Zuschlag von 30 % gewährt,
b) den effektiven Wohnkosten höchstens zu den Ansätzen gemäss Anhang,
c) den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen,
d) * den Gemeinde-, Kantons und Bundessteuern,
e) * den vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
f) * einem Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.- pro Person.
2. Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.
3. Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden die Kosten eines eigenen Haushalts berücksichtigt, wenn sie mit einer Partnerin oder einem Partner oder mit mindestens einem eigenen Kind zusammen wohnen oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sich der Haushalt in der Nähe des Ausbildungsorts befindet. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) * eine Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der nächstgelegenen Haltestelle am elterlichen Wohnort und derjenigen am Ausbildungsort von über 90 Minuten pro Weg,
b) schwerwiegende familiäre Probleme,
c) gesundheitliche Umstände, die ein Pendeln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort als unzumutbar erscheinen lassen,
d) * ...