471.211
StipV
CH-AG
§ 29 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
§ 29 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern
1. Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteilsmässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten angerechnet.
2. Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden gemäss Anhang angerechnet.