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471.211 StipV CH-AG

§ 29 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
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§ 29 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern

1. Bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen, wird der anteilsmässige Fehlbetrag im Elternbudget gemäss § 25 Abs. 2 als Lebenshaltungskosten angerechnet.

2. Notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung am Ausbildungsort werden gemäss Anhang angerechnet.

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