471.211
StipV
CH-AG
§ 28 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Vermögen
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
§ 28 Stipendienverordnung, StipV · Vermögen
1. Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000.- angerechnet. Für jedes Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000.- abgezogen.
2. Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 25'000.- hinzugerechnet.
3. Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.
4. Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.