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471.211 StipV CH-AG

§ 28 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Vermögen

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
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§ 28 Stipendienverordnung, StipV · Vermögen

1. Im Budget der gesuchstellenden Person wird das effektive Vermögen zu Beginn der Beitragsperiode abzüglich eines Freibetrags von Fr. 5'000.- angerechnet. Für jedes Kind, für welches sie unterhaltspflichtig ist, werden zusätzlich Fr. 5'000.- abgezogen.

2. Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 25'000.- hinzugerechnet.

3. Eine zumutbare Vermögensbildung beziehungsweise Vermögenserhaltung wird angerechnet.

4. Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Vermögen wird zu den Einkünften der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

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