Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
471.211 StipV CH-AG

§ 27 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Einkünfte

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Budget der gesuchstellenden Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Stipendienverordnung, StipV · Einkünfte

1. Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet

a) ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2,

b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners,

bbis) * im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000.- zuzüglich des Fr. 9'000.- übersteigenden Anteils eigener Einkünfte,

c) * weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird,

cbis) * Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Person ein eigener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird,

d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.

2. Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet.

← § 26 Stipendienverordnung, StipV Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Zuständiges Departement § 28 Stipendienverordnung, StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →