§ 27 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Einkünfte
§ 27 Stipendienverordnung, StipV · Einkünfte
1. Im Budget der gesuchstellenden Person werden angerechnet
a) ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2,
b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners,
bbis) * im Vollzeitstudium an Hochschulen bei der gesuchstellenden Person pauschal Fr. 3'000.- zuzüglich des Fr. 9'000.- übersteigenden Anteils eigener Einkünfte,
c) * weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen, wenn ein eigener Haushalt anerkannt wird,
cbis) * Prämienverbilligung Krankenkasse, wenn der gesuchstellenden Person ein eigener Anspruch zugestanden und ein eigener Haushalt anerkannt wird,
d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.
2. Haben sich die finanziellen Verhältnisse von Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind Unterhaltsbeiträge zu leisten haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, seit der behördlichen oder gerichtlichen Festlegung spürbar verbessert, werden zumutbar höhere Beiträge angerechnet.