471.211
StipV
CH-AG
§ 25 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Fehlbetrag
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
§ 25 Stipendienverordnung, StipV · Fehlbetrag
1. Ein Fehlbetrag im Elternbudget wird bei gesuchstellenden Personen, die im Haushalt der Eltern leben, durch die im Elternbudget berücksichtigten Personen geteilt.
2. Das Ergebnis der Teilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als anerkannte Lebenshaltungskosten angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG wird höchstens ein Betrag angerechnet, der den anerkannten Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person gemäss § 30 entspricht.