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471.211 StipV CH-AG

§ 24 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Einkünfteüberschuss

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
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§ 24 Stipendienverordnung, StipV · Einkünfteüberschuss

1. Ein Einkünfteüberschuss im Elternbudget wird auf die Kinder in Ausbildung nach Sekundarstufe I aufgeteilt, wobei der Anteil derjenigen Kinder, die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, dreimal so gross festzulegen ist, wie der Anteil der zu Hause wohnenden.

2. Das Ergebnis der Aufteilung wird im Budget der gesuchstellenden Person als Einkunft angerechnet. In den Fällen gemäss § 15 Abs. 3 StipG werden 35 % des Ergebnisses angerechnet.

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