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471.211 StipV CH-AG

§ 23 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
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§ 23 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten

1. Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus

a) * dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Wohnkosten gemäss Anhang,

b) * den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern,

c) * den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1bis,

d) * den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen,

e) * den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.

1bis. Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet

a) die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,

b) ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.- pro Person,

c) die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits-, unfall-, invaliditäts- und behinderungsbedingten Kosten.

2. Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.

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