§ 23 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten
§ 23 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten
1. Die anerkannten Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus
a) * dem um 30 % erweiterten Total aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Wohnkosten gemäss Anhang,
b) * den Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern,
c) * den Kosten der medizinischen Grundversorgung gemäss Absatz 1bis,
d) * den in der Steuerveranlagung anerkannten Berufsauslagen,
e) * den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.
1bis. Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden angerechnet
a) die vom Bundesamt für Gesundheit jeweils per 1. April erhobenen aargauischen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; diese sind massgebend für die ab August des gleichen und bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahres beginnenden Beitragsperioden,
b) ein Pauschalbetrag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene von Fr. 150.- pro Person,
c) die in der Steuerveranlagung anerkannten krankheits-, unfall-, invaliditäts- und behinderungsbedingten Kosten.
2. Weitere unvermeidbare Kosten können anerkannt werden. Diese müssen mit Belegen nachgewiesen sein.