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471.211 StipV CH-AG

§ 22 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Vermögen

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
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§ 22 Stipendienverordnung, StipV · Vermögen

1. Im Elternbudget werden 20 % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzugerechnet. Ist ein Stiefelternteil miterfasst, werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet.

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