471.211
StipV
CH-AG
§ 22 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Vermögen
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
§ 22 Stipendienverordnung, StipV · Vermögen
1. Im Elternbudget werden 20 % des steuerbaren Vermögens zu den Einkünften hinzugerechnet. Ist ein Stiefelternteil miterfasst, werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet.