§ 21 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Einkünfte
§ 21 Stipendienverordnung, StipV · Einkünfte
1. Im Elternbudget werden die tatsächlich erzielten und zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) * ...
g) * ...
2. Bei den tatsächlich erzielten Einkünften wird vorbehältlich § 16 Abs. 2 StipG auf das Total der Einkünfte gemäss definitiver Steuerveranlagung abgestellt unter Hinzurechnung (lit. a-c) beziehungsweise Abzug (lit. d-h) folgender Beträge
a) im Total der Einkünfte nicht enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister,
b) Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
bbis) * Prämienverbilligung Krankenkasse,
c) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltskosten selbstbewohnter Liegenschaften,
d) maximal Fr. 30'000.- der Einkünfte des Stiefelternteils,
e) * Fr. 4'500.- pro Elternteil und Fr. 2'250.- pro Kind,
f) Beiträge im Haupterwerb Selbstständiger an die Säule 3a gemäss Steuerveranlagung, wenn beim Geschäftseinkommen keine Beiträge an die 2. Säule berücksichtigt sind,
g) Eigenmietwert,
h) im Total der Einkünfte enthaltene Unterhaltsbeiträge und Renten für die gesuchstellende Person und ihre Geschwister, wenn sie im Elternbudget nicht berücksichtigt sind.