471.211
StipV
CH-AG
§ 20 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Gegenstand
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Elternbudget
§ 20 Stipendienverordnung, StipV · Gegenstand
1. Im Elternbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern, Stiefeltern und ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Kinder erfasst. Wirtschaftlich selbstständige Kinder werden nicht berücksichtigt.
2. Bei Eltern, die getrennt leben, werden separate Budgets erstellt.
3. Bei Eltern, die ihrem gesuchstellenden Kind gerichtlich oder behördlich festgelegte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen haben oder ihrem Kind diese Beiträge auch nach dessen Volljährigkeit bezahlen, wird kein Budget erstellt.
4. ...