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471.211 StipV CH-AG

§ 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Gesuchsberechtigung

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 2 Stipendienverordnung, StipV · Gesuchsberechtigung

1. Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.

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