471.211
StipV
CH-AG
§ 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Gesuchsberechtigung
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2 Stipendienverordnung, StipV · Gesuchsberechtigung
1. Für Brückenangebote an der Kantonalen Schule für Berufsbildung sind Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung ebenfalls gesuchsberechtigt.