471.211
StipV
CH-AG
§ 19 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Stichtag der massgeblichen Verhältnisse
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Grundlagen
§ 19 Stipendienverordnung, StipV · Stichtag der massgeblichen Verhältnisse
1. Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, werden die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen auf Grund der zu Beginn der jeweiligen Beitragsperiode bekannten Verhältnisse ermittelt.
1bis. Für die an das Lebensalter anknüpfenden Regelungen ist das Alter zu Beginn der Beitragsperiode massgebend.
1ter. Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen, die nach Beginn einer Beitragsperiode zugesprochen werden, sind unverzüglich zu deklarieren und werden in der laufenden Beitragsperiode berücksichtigt.
2. ...