471.211
StipV
CH-AG
§ 18 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Beitragsperiode
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Grundlagen
§ 18 Stipendienverordnung, StipV · Beitragsperiode
1. Die Beitragsperiode dauert bei mehrjährigen Ausbildungen vom ersten Tag des Kalendermonats, in welchem die Ausbildung oder ein neues Ausbildungsjahr beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem neuen Ausbildungsjahr vorangeht.
2. Bei ein- und unterjährigen Ausbildungen sowie im letzten Ausbildungsjahr von mehrjährigen Ausbildungen endet die Beitragsperiode am letzten Tag des Kalendermonats, in welchem die letzte Prüfung und bei Ausbildungen ohne Abschlussprüfung der letzte Ausbildungstag stattfindet.
3. Bei Abbruch der Ausbildung endet die Beitragsperiode am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats.