471.211
StipV
CH-AG
§ 16 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Grundsatz
Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Grundlagen
§ 16 Stipendienverordnung, StipV · Grundsatz
1. Die Ausbildungsbeiträge sollen im Rahmen der Höchstansätze des Stipendiendekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.
2. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.