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471.211 StipV CH-AG

§ 16 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Grundsatz

Ausbildungsbeiträge - Bemessung - Grundlagen
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§ 16 Stipendienverordnung, StipV · Grundsatz

1. Die Ausbildungsbeiträge sollen im Rahmen der Höchstansätze des Stipendiendekrets den Fehlbetrag decken, der sich aus der Gegenüberstellung der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten mit den anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen ergibt.

2. Zur Bestimmung der Beiträge wird mit einem Elternbudget und einem Budget der gesuchstellenden Person gerechnet.

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