471.211
StipV
CH-AG
§ 13 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Darlehensschulden; obere Grenzen
Ausbildungsbeiträge - Allgemeines
§ 13 Stipendienverordnung, StipV · Darlehensschulden; obere Grenzen
1. Für ein zweites Hochschulstudium werden Darlehen nur gewährt, wenn früher bezogene Darlehen zurückbezahlt sind.
2. Die Unterstützung einer Weiterbildung mit einem Darlehen setzt voraus, dass die Summe früher bezogener Darlehen zurückbezahlt ist. Dies gilt nicht für Doktoratsstudien an Hochschulen.
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