471.211
StipV
CH-AG
§ 12 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung
Ausbildungsbeiträge - Allgemeines
§ 12 Stipendienverordnung, StipV · Form der Gewährung bei Wechsel der Ausbildung
1. Bestehen bei einem Wechsel der Ausbildung begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten für die neu gewählte Ausbildung, können statt Stipendien Darlehen gewährt werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wandelt das Departement diese Darlehen auf Antrag in Stipendien um.