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471.211 StipV CH-AG

§ 10 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe

Ausbildungsbeiträge - Allgemeines
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§ 10 Stipendienverordnung, StipV · Form der Gewährung bei zweiten Ausbildungen auf Tertiärstufe

1. Für zweite Ausbildungen auf Tertiärstufe werden vorbehältlich Absatz 2 ausschliesslich Darlehen gewährt.

2. Für Bachelor- und Masterstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden, werden Ausbildungsbeiträge gewährt. Diese werden zu zwei Drittel in Form von Stipendien und zu einem Drittel in Form von Darlehen ausgerichtet und können mit zusätzlichen Darlehen ergänzt werden.

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