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471.210 StipD CH-AG

§ 7 Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret, StipD) - Publikation und Inkrafttreten

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§ 7 Stipendiendekret, StipD · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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