Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret, StipD) - Brückenangebote (StipD)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Für kantonale Brückenangebote können pro Ausbildungsjahr Stipendien bis Fr. 5'000.- gewährt werden.
1. Für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Stipendien bis Fr. 5'000.-, bei notwendiger auswärtiger Unterkunft bis Fr. 12'000.- gewährt werden.
2. Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Ausbildungsbeiträge bis Fr. 20'000.- gewährt werden, wovon höchstens Fr. 10'000.- in Form von Stipendien.
1. Für die erste Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Ausbildungsbeiträge bis Fr. 16'000.-, wovon höchstens Fr. 10'667.- in Form von Stipendien, und zusätzliche Darlehen bis Fr. 10'000.- gewährt werden.
2. Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.- gewährt werden. In Ausnahmefällen gemäss § 11 Abs. 3 StipG gilt Absatz 1.
1. Für Weiterbildungen können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.- gewährt werden.
2. ...
1. Die Höchstansätze erhöhen sich bei gesuchstellenden Personen, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.- pro Kind.
2. Die Höchstansätze können bei besonders hohen Schulgeldern in Ausnahmefällen um höchstens Fr. 5'000.- erhöht werden.
3. Diese Erhöhungen betreffen das Total der Ausbildungsbeiträge sowie einen allfälligen Stipendienanteil davon.
1. Das Dekret über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien vom 14. März 1989 ist aufgehoben.
1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.