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471.200 StipGLBS CH-AG

§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Unterstützungsbedarf

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 9 Stipendiengesetz, StipG · Unterstützungsbedarf

1. Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.

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