471.200
StipGLBS
CH-AG
§ 9 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Unterstützungsbedarf
Anspruchsvoraussetzungen
§ 9 Stipendiengesetz, StipG · Unterstützungsbedarf
1. Unterstützungsbedarf hat, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.