Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
471.200 StipGLBS CH-AG

§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anerkannte Ausbildungsstätten

Anspruchsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Stipendiengesetz, StipG · Anerkannte Ausbildungsstätten

1. Anerkannte Ausbildungsstätten sind

a) die öffentlichen Ausbildungsstätten,

b) die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.

2. Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht

a) für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden können,

b) * für Ausbildungsstätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind.

c) * ...

3. Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefällen Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausland anerkannt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← § 6 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz § 8 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →