§ 7 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anerkannte Ausbildungsstätten
§ 7 Stipendiengesetz, StipG · Anerkannte Ausbildungsstätten
1. Anerkannte Ausbildungsstätten sind
a) die öffentlichen Ausbildungsstätten,
b) die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz hinsichtlich der vom Bund oder vom Kanton Aargau anerkannten Ausbildungsgänge. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung.
2. Auf Sekundarstufe II sind Ausbildungsstätten im Ausland nicht anerkannt. Dies gilt nicht
a) für berufliche Grundbildungen, die einzig im Ausland absolviert werden können,
b) * für Ausbildungsstätten, die Gegenstand von Vereinbarungen des Kantons über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden sind.
c) * ...
3. Auf Tertiärstufe und für Weiterbildungen an Hochschulen können in Ausnahmefällen Ausbildungsgänge von privaten Ausbildungsstätten im Ausland anerkannt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.