471.200
StipGLBS
CH-AG
§ 6 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Anspruchsvoraussetzungen
§ 6 Stipendiengesetz, StipG · Beitragsberechtigte Ausbildungen
1. Beitragsberechtigte Ausbildungen sind
a) * Brückenangebote des Kantons Aargau im Anschluss an die Sekundarstufe I,
b) Ausbildungen auf Sekundarstufe II,
c) Ausbildungen auf Tertiärstufe,
d) Weiterbildungen.
2. Auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe sind grundsätzlich je die erste und zweite Ausbildung beitragsberechtigt.
3. Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Ausbildungen näher, legt die Anforderungen bezüglich Umfang und Dauer fest und kann Ausnahmen von Absatz 2 regeln.