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471.200 StipGLBS CH-AG

§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Gesuchsberechtigung

Anspruchsvoraussetzungen
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§ 4 Stipendiengesetz, StipG · Gesuchsberechtigung

1. Folgende Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 im Kanton Aargau haben, sind gesuchsberechtigt

a) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Auslandschweizerinnen und -schweizer jedoch ausschliesslich für Ausbildungen in der Schweiz, wenn sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind,

b) Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,

c) Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation in der Schweiz, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 bezüglich der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind,

d) Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz wohnhaft und von ihr anerkannt sind.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausländerinnen und Ausländer, die sich weniger als fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, für bestimmte Ausbildungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und b als gesuchsberechtigt anerkennen.

3. Personen gemäss Absatz 1 lit. b und c, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht gesuchsberechtigt.

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