471.200
StipGLBS
CH-AG
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsvoraussetzungen
§ 3 Stipendiengesetz, StipG · Anspruchsvoraussetzungen
1. Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer
a) gesuchsberechtigt ist,
b) * keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone und Staaten bezieht,
c) eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft,
d) die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und
e) einen Unterstützungsbedarf hat.
2. Ausbildungsbeiträge können gewährt werden, wenn
a) * die Anspruchsvoraussetzungen nicht in allen Teilen erfüllt sind und ein Härtefall vorliegt,
b) * die zumutbaren Leistungen nahestehender Personen nicht ermittelt werden können oder von diesen nicht geleistet werden.