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471.200 StipGLBS CH-AG

§ 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zusprechung und Auszahlung

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 22 Stipendiengesetz, StipG · Zusprechung und Auszahlung

1. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel längstens für ein Ausbildungsjahr zugesprochen und als Stipendien in halbjährlichen Raten beziehungsweise als Darlehen einmal pro Jahr ausbezahlt.

2. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme beziehungsweise die Fortsetzung der Ausbildung. Das zuständige Departement kann überdies Belege zum Ausbildungsstand verlangen.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen.

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