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471.200 StipGLBS CH-AG

§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Stipendiengesetz, StipG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.

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