471.200
StipGLBS
CH-AG
§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Stipendiengesetz, StipG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet im Hinblick auf eine Harmonisierung des Ausbildungsbeitragswesens mit den anderen Kantonen, dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.