461.115
SportV
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Auszahlung
Massnahmen der kantonalen Sportförderung - Sportanlagen - Investitionsbeiträge
§ 6 Sportverordnung, SportV · Auszahlung
1. Im Rahmen der Beitragszusicherung an Sportanlagen von Privaten sind in begründeten Fällen Akontozahlungen über die Dauer von fünf Jahren möglich.
2. Zugesicherte Beiträge werden nach Vorlage der Bauabrechnung ausbezahlt, sofern die Abrechnung innert fünf Jahren seit der Beitragszusicherung eingereicht wird.
3. Beitragszusicherungen verfallen, wenn innert drei Jahren seit der Zusicherung kein Erwerb erfolgt beziehungsweise mit dem Bauvorhaben nicht begonnen wird.
4. Auf begründetes Gesuch hin können die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen verlängert werden.