§ 5 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Umfang
§ 5 Sportverordnung, SportV · Umfang
1. Die Investitionsbeiträge betragen für Sportanlagen
a) von lokaler und regionaler Bedeutung: maximal 40 % der anrechenbaren Kosten, maximal Fr. 200'000.- innerhalb von 5 Jahren,
b) von mindestens überregionaler Bedeutung oder mit regionaler Trägerschaft: maximal 50 % der anrechenbaren Kosten.
2. Für Sportanlagen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms können pauschale Beitragssätze zugesichert beziehungsweise Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.
3. Aufwendungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, und Überschreitungen des Kostenvoranschlags von über 15 % werden nicht angerechnet.
4. Beitragszusicherungen erfolgen in der Regel unter Vorbehalt, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts erteilt werden.