§ 4 Verordnung zum Sportgesetz (Sportverordnung, SportV) - Voraussetzungen
§ 4 Sportverordnung, SportV · Voraussetzungen
1. Als Sportanlage im Sinne dieser Verordnung gelten auch Teile von Anlagen, die einer separaten Sportart zuzuordnen sind.
2. Der Kanton kann Planung, Erwerb, Erstellung, Erneuerung und Erweiterung zweckmässiger Sportanlagen unterstützen, wenn
a) der Bedarf der Sportanlage ausgewiesen ist,
b) sich die Standortgemeinde am kantonalen Sportanlageninventar beteiligt und
c) die Standortgemeinde Teil eines vom BKS genehmigten regionalen Sportanlagenkonzepts ist.
3. Ausnahmsweise reicht für die Unterstützung in Abweichung der Voraussetzungen von Absatz 2 lit. b und c ein besonderer kantonaler Bezug, wenn sich der Standort der Sportanlage ausserhalb des Kantons befindet.
4. Ausgenommen sind insbesondere Beiträge an Klub- und Aufenthaltsräume, an den Landerwerb, den Kauf bestehender Anlagen, an Baurechtszinsen sowie an den Unterhalt von fixen Sportanlagen.